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Schachverein Bad Oldesloe von 1948 |
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Sie sind nicht als Mitglied einloggt, aber als Gast herzlich willkommen. | ||||||||||||||
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Rechtliches und andere FestlegungenS a t z u n g des Schachvereins Bad Oldesloe von 1948 § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Schachverein Bad Oldesloe von 1948". Er hat seinen Sitz in Bad Oldesloe. Der Verein ist dem Landesschachverband Schleswig-Holstein und dem Landessportverband Schleswig-Holstein angeschlossen. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung des Schachspiels. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Einzel- und Mannschaftswettkämpfen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmungserklärung ihrer Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, von dem auch in besonderen Fällen der Ausschluss eines Mitglieds beschlossen werden kann. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand das Ausscheiden eines Mitglieds zum Ende des betreffenden Monats gestatten. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und durch Teilnahme an den Versammlungen die Geschicke des Vereins zu bestimmen. Die Mitglieder haben die selbstverständliche Pflicht, die Satzung und die vom Turnierleiter aufgestellten Turnier- und Wettkampfbestimmungen nebst Spielregeln einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu entrichten und sich für die Interessen des Vereins einzusetzen. § 5 Aufnahmegebühr und Beiträge Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind monatlich im Voraus zu zahlen. (Anmerkung : Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt - Stand 01.04.2012 - monatlich 5,- €, Schüler und Studenten 1,50 €. Jugendliche zahlen inkl. des Monats der Vollendung ihres 18. Lebensjahres monatlich 1,50 €. Sie bleiben vom Monat des Vereinsbeitritts für 12 Monate von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder, sowie Vereinsmitglieder, die den Titel (Männer ode Frauen) Internationaler Meister oder Internationaler Großmeister erworben haben, bleiben mit Beginn des Jahres, in dem sie einen dieser Titel oder die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt bekommen haben, beitragsfrei. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Vermögen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Turnierleiter, der den Vorsitzenden vertritt, dem Kassenwart, dem Gerätewart und dem Jugendwart. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vetreten. § 8 Wahlen Der Vorstand - mit Ausnahme des Jugendwartes - wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den Jahren mit einer geraden Endzahl wird der Vorsitzende und der Kassenwart und in den Jahren mit einer ungeraden Endzahl der Turnierleiter und der Gerätewart gewählt. Der von der Jugendgruppe gewählte Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden (siehe auch Jugendordnung). § 9 Aufgaben des Vorstandes Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Turnierleiter regelt den Spielbetrieb und alle mit der Abhaltung von Turnieren zusammenhängenden Fragen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Aufstellung der Turnier- und Spielregeln, sowie der Turniertabellen. Er vertritt außerdem den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Der Kassenwart hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand jederzeit unter Vorlage des Kassenbuchs und des Geldbestandes Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen zu geben. Der Gerätewart führt Buch über das vereinseigene Inventar und die Schachutensilien. Er hat für den ordnungsgemäßen Zustand des Inventars zu sorgen. Der Jugendwart vertritt die Jugendgruppe. Ferner regelt und überwacht er den Spielbetrieb der Jugendgruppe. § 10 Mitgliederversammlungen In den beiden ersten Monaten jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang in den Vereinskästen einzuberufen. Kürzere Einladungsfristen oder ein anderer Termin der Jahreshauptversammlung ist möglich, wenn die Mitglieder anlässlich der Versammlung zustimmen. Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wählt a) den Vorstand, b) zwei Kassenprüfer, von denen jeweils einer an der letzten Kassenprüfung teilgenommen haben darf. Ferner nimmt sie den Kassenbericht entgegen und beschließt über Anträge. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern einzuberufen. Es gilt die gleiche Ladungsfristwie in Absatz 1. § 11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins Diese Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit geändert oder ergänzt werden. Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einebrufenen Mitgliederversammlung entscheiden. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung erfolgt, wenn sich eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht. Das vorhandene Vermögen (einschließlich Spielmaterial) darf erst nach Deckung aller Verpflichtungen freigegeben werden. Es soll nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und zwar zur Förderung des Schachspiels. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. § 12 Haftung Der Verein haftet nicht für Schäden, die während der Übungsstunden, des Spielbetriebs, der Veranstaltungen usw. entstehen. Versicherungsschutz besteht durch eine Kollektivversicherung über den Landessportverband § 13 Inkrafttreten Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 08. März 2013 geändert und tritt in dieser geänderten Fassung mit dem 09. März 2013 in Kraft. |
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